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Begriffserläuterungen
Sie sind eine Mischform aus Anleihe und Aktie, an der Börse spricht man von Mischung aus Inhaber –
und Gläubigerrechten.
So sind Genussscheine oftmals mit einem festen Zinssatz ausgestattet, der in der Regel höher als bei
normalen Anleihen liegt. Dieser höhere Ertrag wird sich aber auch mit höheren Risiken erkauft. So
wird der Zinssatz in der Regel nur gezahlt, wenn das Unternehmen einen Gewinn gemacht hat, im Verlustfall
nimmt das Genussscheinkapital voll am Verlust teil und ist nicht vorrangig geschützt wie Anleihenkapital.
Genussscheinbedingungen sind variabel gestaltbar, so kann man nach Verlustjahren die ausgefallenen
Zinszahlungen nachholen lassen. Trotz der höheren Risiken hat der Genussscheininhaber kein Stimmrecht
auf der Hauptversammlung. Auf Grund ihrer Ausgestaltung gelten Genussscheine trotz Verzinsung auch heute
noch als Eigenkapitalersatzmittel, während Anleihen Fremdkapital darstellen.
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Als Rentenpapiere bezeichnet man Wertpapiere, die als Gläubigerpapiere begeben wurden. Das bedeutet,
dass der Emittent der Rentenwerte sich bei Anlegern Geld ausgeliehen hat. Dafür hat er einen Zinssatz
zu entrichten, der festgelegt oder aber nach verschiedenen Kriterien variabel ausgestaltet sein kann
(entweder gewinnabhängig vom Gewinn des Unternehmens oder abhängig von der allgemeinen
Zinssituation – sogenannte Floater).
Rentenpapiere haben ihren Namen daher, dass frühere Anleihen eine lange Laufzeit besaßen und die
Besitzer dieser Papiere damit eine lebenslange Rente aus den Zinsen erwarten konnten.
Als Emittenten dieser Papiere kommen neben Staaten, Bundesländern sowie Kommunen/Gemeinden auch Vereine
oder Unternehmen in Betracht.
Für diese Form von Wertpapier existieren viele verschiedene Bezeichnungen, die sich oftmals
inhaltlich in Nuancen unterscheiden. Bekannte Ausdrücke dafür sind beispielsweise (Teil -)
Schuldverschreibung , Obligation, ( Gold - ) Anleihe, Pfandbrief oder einfach Bond.
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Kuxe haben unter den standardisierten Wertpapieren sicherlich die längste Tradition und sind bereits
im 15. Jahrhundert erwähnt. Der Begriff Kux ist tschechischen Ursprungs und hat die Bedeutung von
„Anteil“. Dabei ist ein Anteil nicht auf einen festen Betrag wie bei Aktien oder Anleihen festgelegt.
Vielmehr ist der Anteil festgelegt auf einen Miteigentumsanteil an einem Bergwerksunternehmen. Diese
Bergwerksunternehmen nannte man Gewerkschaften, den Anteilseigner einen Gewerken. Das Gemeinschaftsvermögen
war oftmals auf runde Summen festgelegt (100tel, 1.000tel, seltener 10.000tel).
Kuxe waren Namenspapiere, und dies hatte seinen guten Grund: Im Gegensatz zu Aktien war die Haftung
der Gewerken nämlich nicht auf die Einlage begrenzt sondern betraf darüber hinaus sogar zukünftige
Verluste, die anteilig zu tragen waren. In Verlustjahren musste der Gewerke demnach Geld nachschießen,
eine sogenannte Zubuße leisten. Hierfür wurden sogenannte Zubußscheine ausgestellt, interessante
historische Belege über den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg eines Bergbauunternehmens.
Gewerkschaften – obwohl schon im späten Mittelalter bekannt – erlebten ihre große Blüte mit der
industriellen Revolution ab 1860 und besonders ausgangs des 19. Jahrhunderts mit der Kohleförderung
im Ruhrgebiet bis 1930. Später verloren die Gewerkschaften an Bedeutung und wurden durch die
Aktiengesellschaften verdrängt. Die Ausgabe von Kuxen ist in Deutschland Geschichte, seit die
Gründung von bergrechtlichen Gewerkschaften nicht mehr erlaubt ist.
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Diese Papiere werden vor Ausgabe der eigentlichen Aktienurkunden an die Besitzer ausgehändigt und nach
Erstellung der Urkunden in die eigentlichen Aktien getauscht. Manche Aktiengesellschaften wie die
Cargolifter AG kamen gar nicht mehr dazu, die echten Aktien auszugeben, es gab hier nur die
Zwischenscheine. Solche Papiere müssen laut Aktiengesetz Namenspapiere sein.
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Optionsscheine gibt es zwar seit langem, bereits im 18. Jahrhundert sind solche Papiere bekannt.
Doch existieren – im Vergleich zu den anderen Wertpapiergattungen - nur wenige Emissionen, diese
jedoch meist in massenhafter Auflage. Optionsscheine oder auch Warrants genannt verbriefen Bezugsrechte
(Option zum Erwerb oder Verkauf einer oder mehrerer Wertpapiergattungen, Währungen oder Rohstoffe).
Die Option kann wenige Monate gültig sein oder aber auch mehrere Jahre.
Mit dem Optionsschein hat der Inhaber das Recht, vom Verkäufer der Option während einer bestimmten
Laufzeit eine festgelegte Anzahl von Wertpapieren oder anderer Waren (so genanntes Underlying) zu einem
vorher vereinbarten Bezugspreis zu kaufen (Call - Optionsschein) oder zu verkaufen (Put – Optionsschein).
Für dieses Recht zahlt der Optionserwerber einen Optionspreis an den Optionsverkäufer, wobei sich dieser
nach klaren Kriterien richtet, dazu gehören u.a.:
Je höher die Schwankung (Volatilität) eines Wertpapieres ist, umso höher ist die Chance, dass der
Optionskäufer Gewinn macht. Dies bedeutet, dass der Optionspreis umso höher ist, je höher die Volatilität
des der Bewertung zugrundeliegenden Optionsgegenstandes ist.
Des weiteren wird die Prämie durch das Zinsniveau bestimmt, da die Prämie vereinfacht gesagt der
Betrag ist, den ein Anleger gegenüber einem sofortigen Bezug von Wertpapieren spart. Dies bedeutet: je
höher das Zinsniveau ist, umso höher ist die Optionsprämie.
Zudem muss der Optionskäufer noch den inneren Wert bezahlen, der sich aus der Differenz zwischen
Optionspreis und aktuellem Kurs ergibt. Ein Beispiel: Der Aktienkurs liegt aktuell bei 11 Euro, der
Bezugspreis liegt bei 5 Euro, somit hat die Option einen inneren Wert von 6 Euro.
Es gibt bei Optionsscheinen amerikanische oder europäische Optionsmodi. Eine amerikanische Option ist
jederzeit während der gesamten Laufzeit ausübbar, eine europäische Option dagegen ausschließlich am
Fälligkeitstag. Damit ist das Risiko einer europäischen Option deutlich höher, da der Anleger hier eine
Punktlandung machen muss. Ist der Wert des Underlyings auch nur einen Tag später anders, so nutzt dies
dem Optionsinhaber nichts mehr . Optionsscheine haben eine festgelegte Laufzeit und verfallen bei
Nichtausübung ersatzlos. Optionsscheine werden nur noch in Ausnahmefällen effektiv begeben, waren in
der Vergangenheit jedoch selten dekorativ.
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Eine Aktie verbrieft den anteiligen Eigentumsanteil an einem Unternehmen, dessen Eigenkapital aus
Grundkapital und Rücklagen besteht. Dabei wird das Grundkapital durch die Ausgabe von Aktien aufgebracht,
die Eigentümer der Aktien heißen Aktionäre. Das deutsche Aktiengesetz sieht wesentliche Regeln vor,
die auch schon in früheren Jahren Bestand hatten – so haftet die Aktiengesellschaft für Verbindlichkeiten
Gläubigern gegenüber ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. Eine weitergehende Haftung ist wie
schon bei den frühen Aktiengesellschaften ausgeschlossen. Um heute eine Aktiengesellschaft zu gründen
bedarf es eines Grundkapitals von mindestens 50.000,00 Euro.
Für viele Anleger ist der Begriff des „Nennwert“ nicht ganz verständlich, da dieser in der Regel deutlich
von Aktienkurs differiert.
Vereinfacht gesagt bestimmt der Nennwert in Relation zum Gesamtgrundkapital die Anzahl der
ausgegebenen Anteile. Das aktuelle Aktiengesetz sieht die Ausgabe von Aktien im Mindestnennwert
von 1,00 Euro oder aber die Emission von sogenannten Stückaktien ohne Nennbetrag vor. Diese müssen
aber ebenfalls einen rechnerischen Anteil von mindestens 1,00 Euro am Grundkapital der Gesellschaft
ausmachen.
Ein Rechenbeispiel: Das Grundkapital beträgt 500.000,00 Euro und ist in Aktien zum Nennwert von je
10,00 Euro eingeteilt. Somit sind insgesamt 50.000 Aktien begeben worden (50.000 Aktien mal
10,00 Euro = 500.000,00 Euro Grundkapital). Auch wenn die Aktiengesellschaft später einmal einen höheren
Wert durch Gewinne und Investitionen erreicht hat, so ändert sich der Nennwert nicht, da damit letztlich
nur noch zum Ausdruck gebracht wird, in wie viele Anteile das Grundkapital – im Beispielfalle eben in
50.000 Aktien – aufgeteilt ist. Ist der Wert des Unternehmens später auf 10 Mio. Euro gestiegen, so
ist ein Anteil demnach rechnerisch 200,00 Euro wert – obwohl der Nennwert
weiterhin bei 10,00 Euro liegt.
In Zeiten der D-Mark lautete der Mindestnennwert zunächst 50,00 DM oder ein Vielfaches davon,
später wurde dieser Betrag auf 5,00 DM herabgesetzt.
Änderungen des Nennwertes gab es immer wieder – sei es durch Währungsumstellungen
(dies wurde früher mit Stempeln auf der Aktienurkunde zum Ausdruck gebracht, z.B.:
„Umgestellt auf 300 Reichsmark“) oder aber durch einen sogenannten Kapitalschnitt.
Dieser wird auch heute noch in einer wirtschaftlich schwierigen Lage eines Unternehmens zur
bilanziellen Bereinigung von Verlusten durchgeführt. Oftmals bleibt die Anzahl der
Aktienurkunden dabei unverändert, nur der Nennwert verringert sich.
Es gibt mehrere Formen von Aktien, die sich nach verschiedenen Kriterien unterscheiden können:
Zunächst differenziert man zwischen der Art der Übertragung der Aktien sowie nach dem
Umfang der verbrieften Rechte .
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Beispiele für die namentliche Übertragung von Aktien: Auf der Innenseite der
Aktie wurde jede Übertragung festgehalten und der Name des neuen Eigentümers vermerkt.
Das Papier liest sich dann mit einer besonderen, individuellen Geschichte, und oft sieht
man bekannte Namen deutscher Industrieller auf diesen Papieren.
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Bei der Übertragung unterscheidet man wiederum zwischen sogenannten Inhaber– und Namensaktien.
Bei Namensaktien wird der Eigentümer der Aktie entweder auf der Aktie selber
(so wurde es früher gemacht ) oder im – heute teilweise schon elektronisch geführten –
Aktienbuch eingetragen. Ein Eigentumsübergang der Aktien erfolgt nicht einfach durch Aushändigung
der Aktie sondern durch Eintragung in das Aktienbuch. Erst dann ist der Käufer – trotz eventuell
zwischenzeitlicher Kaufpreiszahlung – rechtlich wirksam Aktionär. Eine Sonderform ist die vinkulierte
Namensaktie. Bei der Vinkulierung unterliegt der Eigentumsübergang der Zustimmung der
Aktiengesellschaft. Das Unternehmen wollte sich so vor unliebsamen Aufkäufern, Übernahmen
oder generell fremdem Einfluss schützen, besonders Versicherungsunternehmen haben von
dieser Form der Namensaktie rege Gebrauch gemacht.
Zu Zeiten, in denen Aktien ohnehin effektiv – das bedeutet durch Zahlung des Kaufbetrages und
Aushändigung der Aktienurkunden – gehandelt wurden, war dieses Verfahren mit Namensaktien
durchaus machbar. In Zeiten zunehmender Globalisierung der Finanzmärkte musste aber ein effektiverer
Weg der Eigentumsübertragung gefunden werden.
Es ist ja nun schwer vorstellbar, dass ein florierender Aktienhandel möglich sein soll, wenn
das Geld per Postkutsche zum Verkäufer und dieser wiederum die Aktien per Postkutsche an den
Käufer liefert.
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Daher hat man zunächst Inhaberaktien begeben, was die Übertragung ohne Umschreibung im
Aktienbuch oder auf der Urkunde ermöglichte. Die Aktie wurde einfach an den Käufer
ausgehändigt, der im Gegenzug Geld bezahlte. Jeder, der die Aktienurkunde vorlegte, konnte behaupten,
der rechtmäßige Eigentümer der Aktie zu sein. Das war natürlich mit hohen Risiken im Falle eines
Verlustes oder Diebstahls verbunden.
Auch heute noch besteht ein aufwendiges Verfahren im Verlustfalle bei effektiven Wertpapieren
(Kraftloserklärung) mit öffentlichem Aushang an Börsen, mit Fristen sowie Aufforderungen an die
derzeitigen Inhaber der Urkunden, sich zu melden. Verlorene oder gestohlene Papiere werden auch heute
noch in eine Liste eingetragen, die bei Banken vorliegt. Falls einmal ein Kunde der Bank effektive
Wertpapiere zur Einlieferung bringt, muss die Bank in dieser sogenannten Oppositionsliste nachsehen,
ob das entsprechende Wertpapier „mit Opposition“ belegt ist, d.h. ob jemand Eigentumsansprüche auf
das Papier erhebt. Möglich ist dies durch die eindeutige Kennzeichnung des Papiers mit einer
individuellen, fortlaufenden Ausgabenummer.
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Wunderbar gestaltete Aktie der Bank des Berliner Kassen Vereins aus dem
Jahr 1883 über 3.000 Mark. Diese Gesellschaft ist Begründer des modernen Abrechnungswesens
an den deutschen Börsen gewesen, deren Grundzüge im heutigen Wertpapierhandel weiterhin Bestand haben.
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Um die beschriebenen Risiken zu umgehen wurde zur Mitte des 19. Jahrhunderts ein neuer Weg
beschritten: Mit dem Effekten – Giroverkehr sollte eine leichte und standardisierte Übertragung
von Wertpapieren eingeführt werden. Mit der Gründung der Bank des Berliner Kassenvereins wurde
letztlich der Grundstein für das noch heute gültige Wertpapierabrechnungswesen in Deutschland gelegt.
Zu Zeiten des Dritten Reiches hat man per Dekret den gesamten damaligen Wertpapierbestand
zur Reichsbank transferieren lassen. Dies hat dem Sammlermarkt eine ungeahnte Fülle von neuen
Wertpapieren gebracht, nachdem diese mittlerweile wertlosen Urkunden dem Sammlermarkt zur Verfügung
gestellt wurden (siehe BARoV).
Der Giroverkehr funktioniert grundsätzlich so, dass die Urkunden bei einer Sammelbank hinterlegt sind.
Dieser Bestand – da ja stückmäßig erfassbar – lässt sich in seine Einzelteile teilen und dem jeweiligen
Besitzer zuordnen. Besitzer ist jedoch nicht der einzelne Aktionär sondern die Bank des Aktionärs, die
bei der Girosammelbank ein entsprechendes Konto unterhält und die Stücke dort treuhänderisch für die
eigentlichen Aktionäre verwahrt. Die Stücke werden dann im Falle eines Verkaufs von einer Bank auf die
andere übertragen – ganz so wie man es vom privaten Girokonto her kennt, wo ja auch kein effektives Geld
mehr transportiert wird. Die Girosammelverwahrung ist heute das typische Verfahren bei der
Wertpapierverwaltung. Aktienurkunden werden aus Kostengründen so gut wie nicht mehr gedruckt, was die
Knappheit dieses Sammelsegmentes bei steigender Sammlerzahl zukünftig noch verschärfen wird!
Beim Umfang der verbrieften Rechte unterscheidet man zwischen Stamm- und Vorzugsaktien.
Als Stammaktien bezeichnet man die verbrieften gewöhnlichen gesetzlichen und satzungsgemäßen
Aktionärsrechte – hierzu zählen neben dem Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung, dem Stimmrecht,
auch der Anspruch auf anteilige Gewinnausschüttung.
Demgegenüber stehen Vorzugsaktien, die dem Aktionär – wie der Name Glauben zu machen scheint –
gewisse Vorzüge bieten. In der Tat gewähren Vorzugsaktien dem Inhaber finanzielle Vorrechte
gegenüber Rechten der Stammaktionäre: So können Vorzugsaktien mit einer Mehrdividende gegenüber den
Stammaktien ausgestattet sein, auch kann ein Nachzahlungsanspruch von ausgefallenen Dividenden der
Vorjahre bestehen. Andere Vorzugsaktien verbriefen den vorrangigen Dividendenanspruch gegenüber den
Stammaktionären, d.h. hat das Unternehmen nicht genug Geld verdient, so erhalten nur die
Vorzugsaktionäre eine Dividende, während die Stammaktionäre leer ausgehen oder aber geringere
Ausschüttungen erhalten. Früher waren auch Mehrstimmrechte im Falle überwiegend gesamtwirtschaftlicher
Interessen möglich, diese mussten aber vom jeweiligen Wirtschaftsminister des Bundeslandes genehmigt
werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hatte. Die zunehmende Europäisierung der Wirtschaft hat diese
Mehrstimmrechtsmöglichkeiten jedoch – allerdings erzwungen durch ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofes - komplett gekippt.
Aber wie so oft: Was Vorteile hat, das birgt auch Nachteile:
Für ein Mehr an Dividende muss der Vorzugsaktionär in Kauf nehmen, dass er dafür in der Regel sein
Stimmrecht aufgibt – er wird also rein zum Kapitalgeber degradiert und hat keinen Einfluss mehr auf
Hauptversammlungen. Daher waren nach Einführung der D-Mark diese Vorzugsaktien gerade bei ausländischen
Investoren eher unbeliebt. Zwar gibt es auch heute noch Vorzugsaktien auf den Kursblättern der Börsen,
neue Vorzugsaktien werden jedoch mittlerweile kaum noch emittiert.
Besondere Formen von Aktien sind beispielsweise Volksaktien (z.B. Volkswagen), die im Zuge der
Privatisierung von Bundesvermögen bevorrechtigt an die Bezieher niedriger Einkommen ausgegeben wurden.
Damit sollte das Aktiensparen in breiten Bevölkerungskreisen populär gemacht werden. Als die jüngste
Volksaktie kann die Deutsche Telekom bezeichnet werden, die in Deutschland den letzten Aktienboom
eingeleitet hat.
Als Globalaktien bezeichnet man Sammelurkunden über eine größere Zahl von Aktien, sie dienen der
Vereinfachung der Verwaltung und Verwahrung.
Blanketten oder Musteraktien sind Ersatzaktien und Druckbeispiele
verschiedener Aktiendruckereien, die in Musterbüchern ihren Kunden die Gestaltung von Wertpapieren dargelegt haben. Solche Aktien
hatten nie einen gesellschaftsrechtlichen Wert an einer Aktiengesellschaft und auch keine fortlaufende
Nummerierung (sie waren höchstens mit Nullnummern versehen). Es gibt Sammler, die sich auf diese
beiden Formen der Aktienurkunden spezialisiert haben. Wegen ihrer fehlenden historischen Bedeutung
sind derartige Urkunden in der Regel jedoch deutlich günstiger als normale
Aktienurkunden bewertet.
Nebenleistungsaktien gehören eher zu den Kuriositäten der Finanzwirtschaft und kommen in der
Praxis so gut wie nicht mehr vor. Ursprünglich gedacht für Aktiengesellschaften, die eher einen
genossenschaftlichen Charakter besaßen, sollten diese Unternehmen ihre Aktionäre zur Erbringung
weiterer Leistungen verpflichten. Ein typisches Beispiel sind Unternehmen der Zuckerindustrie:
Hier konnten die Rübenbauern Aktionäre werden, waren aber gleichzeitig verpflichtet, ihre Ernte
an die Zuckerfabrik abzuliefern. Das sicherte dem Unternehmen immer genügend Nachschub und der
Aktionär hatte einen garantierten Absatz seiner Produktion. In Zeiten der globalen Finanztransaktionen
haben diese Nebenleistungsaktien keine Bedeutung mehr.
Allen geschilderten Sonderformen ist gleichsam eigen, dass sie in das vorgeschilderte Schema der
Unterscheidung nach Stamm-/Vorzugsaktie sowie Inhaber- / Namensaktie fallen.
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